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   BGH, 10.02.1971 - IV ZR 201/69   

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https://dejure.org/1971,1524
BGH, 10.02.1971 - IV ZR 201/69 (https://dejure.org/1971,1524)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1971 - IV ZR 201/69 (https://dejure.org/1971,1524)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1971 - IV ZR 201/69 (https://dejure.org/1971,1524)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Widerspruchs gegen die Scheidung einer Ehe - Antrag auf die Zusammenführung einer Familie in die Bundesrepublik - Anforderungen an die heillose Zerrüttung einer Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 55, 302
  • NJW 1971, 1261
  • MDR 1971, 653
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.06.1970 - IV ZR 45/69

    Verschulden für die Zerrüttung einer Ehe - Beschuldigung des Ehegatten gegenüber

    Auszug aus BGH, 10.02.1971 - IV ZR 201/69
    Der erkennende Senat hat aber in zwei in NJW 1970, 1848, 1849 [BGH 19.06.1970 - IV ZR 45/69] und 1971, 285 veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, für das Erfordernis des § 52 Abs. 3 oder des § 53 Abs. 2 EheG, nämlich, daß die Beklagte auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können, genüge es, wenn ein Verhalten des Klägers festzustellen sei, das allgemein ehezerstörend wirke.
  • BGH, 04.02.1959 - IV ZR 231/58

    Eheaufhebungsklage. Mitschuldantrag

    Auszug aus BGH, 10.02.1971 - IV ZR 201/69
    Diese Entscheidungen stehen in einem Gegensatz zu dem in BGHZ 29, 265 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes.
  • BGH, 30.09.1970 - IV ZR 1145/68

    Zerrüttung einer Ehe nach jahrelanger kriegsbedingter Trennung der Ehegatten -

    Auszug aus BGH, 10.02.1971 - IV ZR 201/69
    Das hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die durch Preisgabe der ehelichen Gesinnung des klagenden Ehegatten eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe von diesem zumindest nicht überwiegend verschuldet ist, wenn die Ehegatten schon lange getrennt lebten, ohne daß den klagenden Ehegatten daran eine Schuld trifft, und wenn er es für ausgeschlossen halten konnte, daß sie je wieder zusammenfinden können (LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 84 und NJW 1970, 2293).
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